Bückeburg von Norden (Ausschnitt), von A. W. Strack, 1825. Leibarzt Dr. Bernhard Christoph Faust, von G. Osterwald, 1836. Rinteln, von M. Merian, 1647. Gräfin Marie zu Schaumburg-Lippe (+1776) mit Hofmohr Alexander (+ 1789).
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Satzung der Historischen Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg


§ 1 Name und Sitz
Der Arbeitskreis trägt den Namen:
"Historische Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg".
Er hat seinen Sitz in Bückeburg.

§ 2 Aufgaben
Ziel und Zweck der Historischen Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg ist die Förderung und Betreuung von Forschungsaufgaben zur Geschichte der alten Grafschaft Schaumburg und ihrer Nachfolgeterritorien sowie die Veröffentlichung von Quellen und Forschungsergebnissen aus diesem Bereich.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Historische Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder ziehen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.
Keine Person darf mit vereinsfremden Aufgaben betraut oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.
(Die Arbeitsgemeinschaft ist durch Bescheid des Finanzamts Stadthagen von der Körperschaftssteuer befreit und als gemeinnützig anerkannt.)

§ 4 Mitglieder
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende solche Persönlichkeiten zu Mitgliedern, von denen eine Förderung der landesgeschichtlichen Aufgaben und Ziele der Historischen Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg zu erwarten ist. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
Der "Schaumburg-Lippische Heimatverein e.V." und der "Heimatbund der Grafschaft Schaumburg e.V." sind korporative Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Sie werden durch den jeweiligen 1. Vorsitzenden vertreten.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft keine materiellen Vorteile. Sie sind am Vermögen nicht beteiligt.

§ 5 Vorsitzender
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen und führt ihre Geschäfte.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Auflösung
Die Auflösung der Historischen Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg kann nur von einer Mitgliederversammlung, die eigens zur Beschlußfassung hierüber einberufen worden ist, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes, fällt ihr Vermögen an die "Historische Kommission für Niedersachsen" zur Verwendung zu den gemeinnützigen (landesgeschichtlichen) Zwecken im Sinne der Satzung.
Bückeburg, den 23. März 1972


Historische Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg | Schlossplatz 2 | 31675 Bückeburg | Tel.: 05722 / 967730 | Fax: 05722 / 1289